Übertritt zu den Terminen laut der Österr. Schießordnung:

 

a) Schriftliche Kündigung beim alten Verein bis zum 1. April oder 1. Oktober. Das heißt, Eintreffen der Kündigung bei dem Verein, von dem ein Schütze ganz oder nur mit einzelnen Waffengattungen weggehen will, bis zum 15. März oder 15. September. Eine Freigabe des Vereines, von dem ausgetreten wird, ist nicht erforderlich.

b) Schützenpassumschreibung über den neuen Verein beantragen. Kopie des Kündigungsschreibens beilegen.

 

Übertritt nach Vereinbarung:

 

a) Schriftliche Kündigung beim alten Verein, von dem ein Schütze ganz oder nur mit einzelnen Waffengattungen weggehen will.

b) Schriftliche Freigabe des Vereines, vom dem ganz oder nur mit einzelnen Waffengattungen ausgetreten wird.

c) Schützenpassumschreibung über den neuen Verein beantragen. Kopie des Kündigungsschreibens und der Freigabe beilegen.